Praxisbeispiel Von 9 Minuten Lesezeit

Praxisfall Lackiererei: 12 Produkte sauber dokumentieren

Ein durchgespielter Fall zeigt, wie eine kleine Lackiererei ihre Produkte aus Werkstatt und Mischraum ordnet. Die Rechnung macht sichtbar, welche Dokumente aus zwölf erfassten Produkten folgen und wann sie angepasst werden müssen.

Zwei Beschäftigte prüfen Lackgebinde und eine digitale Produktliste im Mischraum einer Lackierwerkstatt.
Im Praxisfall werden zwölf Produkte den richtigen Arbeitsbereichen und Dokumenten zugeordnet.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Eine kleine Lackiererei muss Gefahrstoffe nicht mit einem großen Projekt beherrschen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Reihenfolge: Produkte erfassen, Sicherheitsdatenblätter prüfen, Tätigkeiten beurteilen und die Beschäftigten passend unterweisen. Dieser Praxisfall zeigt den Weg anhand eines überschaubaren Bestands.

Im Betrieb arbeiten Beschäftigte im Mischraum und in der Werkstatt. Dort werden Beschichtungsstoffe gemischt und aufgetragen, Oberflächen vorbereitet sowie Geräte gereinigt. Die zwölf Produkte sind nur der Ausgangspunkt. Erst die Frage, wer womit, wo und wie arbeitet, macht daraus eine belastbare Gefahrstoffdokumentation.

Ausgangslage: Produkte stehen in zwei Arbeitsbereichen

Der Fall beginnt mit einem Rundgang. Im Mischraum stehen Lacke, Härter und Verdünnungen für das Anmischen bereit. In der Werkstatt befinden sich Lacke für die Verarbeitung, Reiniger für Pistolen und Werkzeuge sowie Produkte zur Oberflächenvorbereitung. Einige Gebinde sind angebrochen, andere liegen als Reserve im Gefahrstoffschrank.

Für die Bestandsaufnahme werden zwölf Produkte notiert. Dazu zählen unterschiedliche Lacke, zugehörige Härter, Verdünnung und Reiniger. Die Lackiererei betrachtet dabei Handelsprodukte und nicht nur Stoffnamen wie Aceton oder Isocyanate. Das ist wichtig, weil das Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung zum konkret beschafften Produkt gehören.

Bestand und Tätigkeit bewusst trennen

Der Produktbestand beantwortet zunächst: Welche Gefahrstoffe sind im Betrieb vorhanden? Die Gefährdungsbeurteilung beantwortet etwas anderes: Bei welchen Tätigkeiten können Beschäftigte gefährdet sein? Ein Härter kann etwa beim Öffnen des Gebindes, beim Dosieren, beim Mischen und beim Spritzen unterschiedliche Expositionssituationen erzeugen.

Diese Trennung verhindert zwei typische Fehler. Erstens wird nicht angenommen, dass ein abgelegtes Sicherheitsdatenblatt bereits eine Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Zweitens wird nicht für jedes Regal eine neue Gefährdungsbeurteilung geschrieben, obwohl dieselbe Tätigkeit und dieselben Bedingungen vorliegen.

Für den Start legt die verantwortliche Person beide Arbeitsbereiche als Orte im internen Ablauf fest. Danach wird jedem Produkt zugeordnet, wo es gelagert oder verwendet wird. Die tatsächlichen Tätigkeiten werden in einem zweiten Schritt aufgenommen.

Die zwölf Produkte werden mit ihren Sicherheitsdatenblättern abgeglichen

Nun wird jedes der zwölf Produkte mit dem passenden, aktuellen Sicherheitsdatenblatt abgeglichen. Das Sicherheitsdatenblatt muss zum Lieferanten, zur Produktbezeichnung und möglichst auch zur Artikel- oder Produktkennung passen. Ein ähnlich klingendes Datenblatt eines anderen Herstellers genügt nicht.

Nach Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Das Verzeichnis muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verweisen. Es ist den betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen.

Die Erfassung in diesem Fall

Für jeden Eintrag hält die Lackiererei mindestens die Angaben fest, die später für Prüfung und Zuordnung gebraucht werden:

  • Produktbezeichnung, gegebenenfalls Artikelnummer und Lieferant,
  • Arbeitsbereich, also Mischraum, Werkstatt oder beide Bereiche,
  • Mengenbereich und typischer Verwendungszweck,
  • CLP Einstufung, Signalwort, Gefahrenpiktogramme sowie relevante Gefahrenhinweise,
  • Datum, Version und Ablageort des Sicherheitsdatenblatts,
  • Verweis auf die zugehörige Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.

Die Einstufung wird nicht aus Erinnerung übernommen, sondern aus Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts und von der Kennzeichnung des Gebindes geprüft. Maßgeblich für Kennzeichnung und Einstufung ist die CLP Verordnung, also die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Gerade bei Lacken und Härtern können Gesundheitsgefahren, Entzündbarkeit und Sensibilisierung für die spätere Schutzplanung bedeutsam sein.

PrüffeldBeispiel im FallFolge
ProduktkennungHärter mit Lieferant und ArtikelnummerPassendes Sicherheitsdatenblatt eindeutig zuordnen
ArbeitsbereichMischraum und WerkstattVerwendung am jeweiligen Ort sichtbar machen
CLP EinstufungAngaben aus Abschnitt 2Gefährdungen in der Beurteilung prüfen
SicherheitsdatenblattVersion und Abrufdatum dokumentiertSpätere Änderungen erkennen und nachvollziehen

Fehlt ein Sicherheitsdatenblatt oder ist die Zuordnung unklar, wird das Produkt nicht einfach geschätzt eingetragen. Die Lackiererei fordert die Unterlage beim Lieferanten an und klärt die Produktkennung. Wie eine Prüfung bei der Beschaffung praktisch gelingt, erläutert der Beitrag Sicherheitsdatenblatt bei einem neuen Produkt richtig prüfen.

Gleiche Produkte werden nicht doppelt als neue Gefahrstoffe gezählt

Im Fall steht derselbe Reiniger im Mischraum und in der Werkstatt. Er bleibt ein Handelsprodukt und wird nicht deshalb zu zwei neuen Gefahrstoffen, weil er an zwei Orten verfügbar ist. Im Gefahrstoffverzeichnis kann ein zentraler Produkteintrag beide Arbeitsbereiche abbilden, wenn die Zuordnung klar bleibt.

Praktisch kann die Lackiererei bei diesem Eintrag die Bereiche Mischraum und Werkstatt hinterlegen. Alternativ kann sie mit Standortangaben arbeiten, solange zweifelsfrei erkennbar ist, dass es um dasselbe Produkt und dasselbe Sicherheitsdatenblatt geht. Doppelte Einträge erhöhen sonst das Risiko, dass später nur einer davon aktualisiert wird.

Die Tätigkeit entscheidet über die Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung betrachtet dagegen die konkrete Verwendung getrennt. Beim Mischen werden Gebinde geöffnet, Komponenten dosiert und möglicherweise Dämpfe freigesetzt. Beim Spritzen entstehen zusätzlich andere Belastungen, etwa durch Aerosole. Beim Reinigen können Beschäftigte konzentrierte Reiniger umfüllen oder mit benetzten Teilen umgehen.

Deshalb prüft die Lackiererei für jede Tätigkeit unter anderem Arbeitsverfahren, Dauer und Häufigkeit, Lüftung, mögliche Aufnahmewege, vorhandene Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Auch Brand und Explosionsgefährdungen sind bei entzündbaren Produkten zu bewerten. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe können die Gefährdungsbeurteilung konkretisieren, ihre Anwendung ist jedoch immer auf die tatsächlichen Bedingungen im Betrieb zu beziehen.

So lautet die einfache Regel für die Übertragung auf andere Betriebe: Ein Produkt wird einmal sauber identifiziert. Jede abweichende Tätigkeit oder relevante Verwendungssituation wird anschließend in der Gefährdungsbeurteilung untersucht. Die Grundlagen der einzelnen Dokumente fasst Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung erklärt zusammen.

Aus Produktdaten entstehen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt der Arbeitgeber nach Paragraf 14 der Gefahrstoffverordnung schriftliche Betriebsanweisungen. Sie müssen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich sein. Ein bloßes Sicherheitsdatenblatt an der Wand ist keine Betriebsanweisung, weil es die betrieblichen Arbeitsbedingungen nicht konkret abbildet.

Im Praxisfall entstehen Anweisungen für die Tätigkeiten Mischen, Spritzen und Reinigen. Sie können mehrere Produkte abdecken, wenn Gefährdungen, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen wirklich vergleichbar sind. Unterscheiden sich etwa Atemschutz, Lüftung oder Verhalten bei Verschütten erheblich, braucht es getrennte oder klar abgegrenzte Anweisungen.

Was in die Anweisung gehört

Die Betriebsanweisung übersetzt die Produktdaten in den Arbeitsplatz. Sie benennt die Gefahren für Mensch und Umwelt, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung. Sie muss sich auf die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung stützen.

Für das Mischen kann darin beispielsweise stehen, welche Absaugung vor Arbeitsbeginn zu nutzen ist, welche persönliche Schutzausrüstung vorgesehen ist und wie Behälter nach der Entnahme zu schließen sind. Für das Reinigen werden sichere Handgriffe beim Umfüllen, der Umgang mit getränkten Tüchern und die Sammlung von Abfällen festgelegt. Welche konkrete persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, ergibt sich nicht pauschal aus dem Produktnamen, sondern aus der Beurteilung der Tätigkeit und den Herstellerangaben.

Die Anweisung wird dort bereitgestellt, wo Beschäftigte sie benötigen. Bei Beschäftigten mit eingeschränkten Deutschkenntnissen oder besonderem Unterstützungsbedarf muss die Verständlichkeit praktisch sichergestellt werden, etwa durch geeignete Erläuterungen und verständliche Gestaltung.

Die jährliche Unterweisung wird für die betroffenen Beschäftigten geplant

Die Betriebsanweisungen bilden die Grundlage für die Unterweisung. Nach Paragraf 14 der Gefahrstoffverordnung sind betroffene Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung mündlich zu unterweisen, bevor sie eine Tätigkeit aufnehmen. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen und muss dokumentiert werden.

Im Fall erstellt die Lackiererei keine allgemeine Unterweisung für alle mit demselben Inhalt. Beschäftigte im Mischraum benötigen Inhalte zum Dosieren und Mischen. Wer spritzt, wird zu den dort geltenden Schutzmaßnahmen unterwiesen. Wer Geräte reinigt, muss die Regeln für Reiniger, Abfälle und das Verhalten bei Verschütten kennen.

Unterweisung als geplanter Termin

Die verantwortliche Person führt eine Liste der betroffenen Beschäftigten, Tätigkeiten, Termine und Nachweise. Dokumentiert werden mindestens Thema, Datum, unterweisende Person und Teilnehmende. Sinnvoll ist außerdem ein kurzer Hinweis auf die verwendete Betriebsanweisung und auf Fragen oder praktische Übungen.

Kommt eine neue Beschäftigte hinzu oder übernimmt ein Beschäftigter erstmals das Mischen, erfolgt die Unterweisung vor dieser neuen Tätigkeit. Auch nach Änderungen der Arbeitsbedingungen oder bei erkennbaren Verständnisschwierigkeiten kann eine erneute Unterweisung erforderlich sein. Die jährliche Wiederholung ist die Mindestvorgabe, nicht der einzige Anlass.

Für die Terminplanung hilft es, Unterweisung, Dokumentenprüfung und Beschaffung nicht getrennt zu behandeln. Der Beitrag Gefahrstoffpflichten im Jahreskalender richtig planen zeigt, wie kleine Betriebe wiederkehrende Aufgaben bündeln können.

Ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt betrifft drei Dokumentenstellen

Ein Lieferant sendet im Fall ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt für einen Härter. Die Lackiererei ersetzt die Datei nicht nur im Ordner. Sie prüft zuerst, was sich geändert hat, etwa Einstufung, Gefahrenhinweise, Expositionsszenarien, Angaben zur Lagerung, persönliche Schutzausrüstung oder Entsorgung.

Danach betrachtet sie drei Dokumentenstellen in festgelegter Reihenfolge. Im Gefahrstoffverzeichnis werden die Daten des Produkts, der Verweis und gegebenenfalls die Kennzeichnung aktualisiert. In der Gefährdungsbeurteilung wird geprüft, ob die geänderten Angaben Risiken, Schutzmaßnahmen oder die Beurteilung des Arbeitsverfahrens verändern. Anschließend wird die Betriebsanweisung auf neue oder angepasste Verhaltensregeln kontrolliert.

Prüfen statt automatisch umschreiben

Nicht jede neue Versionsnummer verlangt eine vollständig neue Betriebsanweisung. Eine redaktionelle Änderung ohne Auswirkung auf die konkrete Tätigkeit kann nach dokumentierter Prüfung ohne Anpassung bleiben. Ändern sich jedoch Gefahren oder erforderliche Schutzmaßnahmen, müssen die betroffenen Unterlagen angepasst werden.

Dann prüft die Lackiererei außerdem, ob Beschäftigte erneut unterwiesen werden müssen. Das ist besonders naheliegend, wenn sich Regeln für Schutzmaßnahmen, Gefahrfälle oder Entsorgung ändern. Die Unterweisung erfolgt nicht erst beim nächsten Jahrestermin, wenn Beschäftigte vorher mit den geänderten Bedingungen arbeiten würden.

Auch bei unverändertem Sicherheitsdatenblatt ist die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten, wenn sich Verfahren, Mengen, Arbeitsplätze oder Schutzmaßnahmen ändern. Das gilt ebenso bei neuen Erkenntnissen über Gefährdungen. Die Dateiablage allein kann diese Prüfung nicht ersetzen.

Die Rechnung endet mit klaren Zuständigkeiten

Nach zwölf Produkten, mehreren Tätigkeiten und einem aktualisierten Sicherheitsdatenblatt ist der wichtigste Gewinn des Falls ein fester Ablauf. Die Unternehmensleitung bleibt für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten verantwortlich. Sie kann Aufgaben übertragen, muss aber Zuständigkeiten, Befugnisse und die fachgerechte Erledigung klar organisieren.

Für die Lackiererei wird vereinbart: Wer ein neues Produkt bestellt oder annimmt, meldet es vor der ersten Verwendung zur Erfassung. Eine benannte, fachkundige Person prüft Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung und Einsatzbereich. Die verantwortliche Führungskraft veranlasst die Gefährdungsbeurteilung und gibt die Betriebsanweisung frei. Eine ebenfalls benannte Person plant, führt oder organisiert die Unterweisung und dokumentiert sie.

Fehlt die erforderliche Fachkunde im Betrieb, muss der Arbeitgeber sich fachkundig beraten lassen, etwa durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt. Welche Betreuung im Einzelfall erforderlich ist, hängt unter anderem von Branche, Beschäftigtenzahl und Betreuungsmodell ab. Hier können je nach Unfallversicherungsträger und regionaler Organisation unterschiedliche praktische Wege bestehen.

So bleibt der Ablauf handhabbar: Produkt melden, Daten prüfen, Tätigkeit bewerten, Anweisung anpassen, Beschäftigte unterweisen und Nachweis ablegen. Der Autor dieses Beitrags empfiehlt, diesen Ablauf zunächst an einem häufig verwendeten Produkt zu testen und erst dann den gesamten Bestand durchzugehen.

Wer die Rechnung aus diesem Praxisfall dauerhaft ohne parallele Listen führen möchte, kann Stoffwacht für die Erfassung von Produkten, aktuelle Gefahrstoffdokumente und Unterweisungsnachweise nutzen: Jedes Produkt einmal erfassen, dann entstehen Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis automatisch und bleiben aktuell. Für eine Vorführung oder frühen Zugang führt der nächste Schritt über das Kontaktformular. Entscheidend bleibt auch mit Software: Neue Produkte und geänderte Sicherheitsdatenblätter müssen im Betrieb zuverlässig gemeldet und fachlich geprüft werden.