Neues Produkt im Betrieb: Sicherheitsdatenblatt richtig prüfen
Der Leitfaden führt durch die Einführung eines neuen Reinigers, Lacks oder Kühlschmierstoffs. Er zeigt die Reihenfolge von Beschaffung, Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.
Ein neuer Reiniger, Lack, Kühlschmierstoff oder ein Blondiermittel ist erst dann einsatzbereit, wenn der Betrieb seine Gefährdungen und Schutzmaßnahmen geprüft hat. Die Bestellung allein ersetzt weder Sicherheitsdatenblatt noch Gefährdungsbeurteilung. Wer die Schritte in einer festen Reihenfolge erledigt, verhindert, dass Beschäftigte mit einem Produkt arbeiten, dessen Risiken, Lagerregeln oder Schutzausrüstung noch unklar sind.
Dieser Leitfaden richtet sich an kleine Betriebe, die Gefahrstoffe ohne eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen. Er hilft dabei, neue Produkte nachvollziehbar aufzunehmen, Unterlagen aktuell zu halten und die erste Verwendung sauber vorzubereiten. Fachliche Fragen, die sich aus einer besonderen Tätigkeit oder einem komplexen Produkt ergeben, sollten Sie mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer arbeitsmedizinischen Betreuung klären.
Vor der Bestellung den vorgesehenen Einsatz klären
Beginnen Sie nicht mit dem Produktnamen, sondern mit der Tätigkeit. Halten Sie fest, was genau gereinigt, lackiert, geschmiert, blondiert oder desinfiziert werden soll. Beschreiben Sie auch den Arbeitsbereich, etwa Werkstattplatz, Lackierbereich, Waschraum oder Kundenarbeitsplatz, sowie die geplante Häufigkeit und Menge der Anwendung.
Diese Angaben sind die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung. Sie zeigen, ob ein Spray erforderlich ist oder ein Produkt zum Auftragen genügt, ob offene Behälter verwendet werden und ob Beschäftigte Dämpfen, Aerosolen oder Hautkontakt ausgesetzt sein können. Für dieselbe Tätigkeit können je nach Verfahren sehr unterschiedliche Gefährdungen entstehen.
Substitution vor der Beschaffung prüfen
Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber prüft, ob gefährliche Stoffe oder Gemische durch weniger gefährliche ersetzt werden können. Fragen Sie den Lieferanten deshalb nicht nur nach dem gewünschten Markenprodukt, sondern auch nach geeigneten Alternativen. Möglich sind zum Beispiel ein weniger gefährlich eingestuftes Produkt, ein gebrauchsfertiges statt konzentriertes Gemisch oder ein Verfahren mit geringerem Spritznebel.
Die Substitutionsprüfung muss nicht bedeuten, dass jedes neue Produkt ausgeschlossen wird. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Entscheidung: Welche Alternative wurde betrachtet, warum ist sie für die Tätigkeit geeignet oder nicht geeignet, und welche Schutzmaßnahmen bleiben erforderlich? Dokumentieren Sie dieses Ergebnis bei der Gefährdungsbeurteilung.
- Tätigkeit und Arbeitsbereich beschreiben
- geplante Menge, Häufigkeit und Anwendungsart festhalten
- mögliche Aufnahmewege vorab benennen
- geeignete Ersatzprodukte oder Ersatzverfahren vergleichen
- Beschaffungsentscheidung mit den Gründen dokumentieren
Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten anfordern
Für Stoffe und Gemische, für die die Voraussetzungen aus Artikel 31 der REACH Verordnung erfüllt sind, muss der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Das betrifft insbesondere gefährliche Stoffe und Gemische im Sinne der CLP Verordnung. Das Sicherheitsdatenblatt muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, in Deutschland in der Regel auf Deutsch.
Fordern Sie das Dokument vor der ersten Verwendung an, idealerweise bereits vor der Bestellung. Speichern Sie es nicht nur im E Mail Postfach, sondern so, dass die zuständigen Personen es wiederfinden. Ein Sicherheitsdatenblatt aus einem alten Ordner kann überholt sein, auch wenn Produktname und Gebinde ähnlich aussehen.
Identität und Fassung abgleichen
Vergleichen Sie den Produktnamen, die Artikelnummer oder Rezepturangabe, den Lieferanten und das Ausgabedatum mit dem tatsächlich beschafften Produkt. Prüfen Sie auch, ob die auf dem Gebinde angegebene Einstufung zu Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts passt. Bei Abweichungen darf nicht geraten werden: Bitten Sie den Lieferanten um die passende Fassung.
Nach Artikel 31 Absatz 9 der REACH Verordnung muss ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden, wenn neue Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen oder Gefährdungen verfügbar sind, eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder eine Beschränkung erlassen wurde. Eine aktualisierte Fassung ist den Abnehmern der vorangegangenen zwölf Monate kostenlos zu übermitteln. Legen Sie daher einen festen Prozess fest, mit dem neue Fassungen alte Dateien ersetzen.
Ändert sich die Kennzeichnung oder Einstufung, betrifft das oft auch Ihre Dokumentation. Der Beitrag Neue CLP Gefahrenklassen im Betrieb prüfen und umsetzen erläutert, warum Sie Änderungen nicht allein auf dem Etikett betrachten sollten.
Die entscheidenden Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts lesen
Ein Sicherheitsdatenblatt hat eine feste Struktur. Für die Einführung eines Produkts müssen Sie nicht jedes Detail auswendig kennen, aber einige Abschnitte unmittelbar in Maßnahmen übersetzen. Lesen Sie das Dokument immer bezogen auf Ihre tatsächliche Tätigkeit, nicht nur auf die allgemeinen Gefahrenhinweise.
| Abschnitt | Prüffrage für den Betrieb |
|---|---|
| Abschnitt 2, mögliche Gefahren | Wie ist das Produkt eingestuft, welche Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und H Sätze gelten? |
| Abschnitt 7, Handhabung und Lagerung | Welche Bedingungen gelten für Umfüllen, Lüftung, Zündquellen, Behälter und Lagerung? |
| Abschnitt 8, Begrenzung und Überwachung der Exposition, persönliche Schutzausrüstungen | Welche technischen Schutzmaßnahmen, Handschuhe, Augen oder Gesichtsschutz und gegebenenfalls Atemschutz sind vorgesehen? |
| Abschnitt 13, Hinweise zur Entsorgung | Wie werden Produktreste, verunreinigte Tücher, leere Gebinde und Verpackungen behandelt? |
Abschnitt 2 liefert die Ausgangslage für die Gefährdungsbeurteilung. Achten Sie auf Gefahren durch Einatmen, Hautkontakt, Augenkontakt, Verschlucken sowie auf Brand, Explosion oder Umweltgefährdung. Prüfen Sie bei Aerosolen oder Sprühprodukten besonders sorgfältig, ob die Anwendung gegenüber der bisherigen Arbeitsweise zusätzliche Risiken verursacht.
Abschnitt 7 und Abschnitt 8 gehören zusammen. Eine Handschuhempfehlung ersetzt beispielsweise keine Absaugung, wenn Dämpfe entstehen. Ebenso reicht ein Hinweis auf gute Lüftung nicht aus, wenn der Betrieb einen engen Raum ohne wirksame Luftführung nutzt. Übernehmen Sie Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt nicht unbesehen, sondern prüfen Sie ihre Umsetzbarkeit am Arbeitsplatz.
Abschnitt 13 verhindert improvisierte Entsorgung. Ermitteln Sie vorab, wo Reste gesammelt werden, wer sie abholt und wie verunreinigte Arbeitsmittel behandelt werden. Abfallschlüssel und konkrete Entsorgungswege können je nach Zusammensetzung, Menge und regionalem Entsorger unterschiedlich sein.
Gefährdung und Schutzmaßnahmen vor der ersten Tätigkeit beurteilen
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber nach Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung feststellen, ob Beschäftigte Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Die Beurteilung umfasst nicht nur das Öffnen des Originalgebindes. Berücksichtigen Sie auch Dosieren, Mischen, Umfüllen, Auftragen, Reinigen von Geräten, Beseitigen von Verschüttungen, Wartung und Entsorgung.
Exposition konkret bewerten
Ermitteln Sie für jeden relevanten Aufnahmeweg, wie lange und wie stark Beschäftigte exponiert sein können. Beim Einatmen zählen etwa Dämpfe, Stäube und Aerosole. Bei Hautkontakt sind Spritzer, durchfeuchtete Handschuhe und verschmutzte Arbeitsflächen relevant. Bei Lackierarbeiten kann zudem die Reinigungsarbeit mit Lösemitteln eine andere Gefährdung erzeugen als das Auftragen des Lacks.
Berücksichtigen Sie die im Sicherheitsdatenblatt genannten Arbeitsplatzgrenzwerte, soweit solche Werte vorhanden sind, sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Reicht die Informationslage nicht aus, kann eine fachkundige Beurteilung oder gegebenenfalls eine Messung erforderlich sein. Welche Maßnahmen angemessen sind, hängt stets von Produkt, Verfahren, Menge, Raum und Dauer ab.
Schutzmaßnahmen in der richtigen Rangfolge festlegen
Die Gefahrstoffverordnung verlangt Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Vorrang haben Substitution sowie technische und organisatorische Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung ergänzt diese Maßnahmen, sie ist nicht die einfache Ersatzlösung für fehlende Absaugung oder ungeeignete Arbeitsabläufe.
- Gefährliches Produkt oder Verfahren ersetzen, wenn dies möglich ist.
- Technische Maßnahmen festlegen, etwa geschlossene Gebinde, Absaugung, geeignete Dosierhilfen oder Auffangmöglichkeiten.
- Organisatorische Maßnahmen bestimmen, etwa kleine Ansatzmengen, Reinigung fester Arbeitsplätze und Zutrittsregeln.
- Passende persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen und ihre Verwendung festlegen.
Halten Sie Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Prüfungen schriftlich fest. Die Übersicht zu Gefahrstoffdokumenten in kleinen Betrieben hilft bei der Einordnung, welche Unterlagen im Arbeitsalltag zusammengehören.
Die Lagerung nach Eigenschaften und Menge organisieren
Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist die TRGS 510 maßgeblich. Prüfen Sie, ob der vorgesehene Lagerbereich für die Eigenschaften und die vorhandene Menge des neuen Produkts geeignet ist. Die Anforderungen können je nach Gefährdung, Gebindegröße, Lagermenge und baulicher Situation unterschiedlich ausfallen.
Kontrollieren Sie den Zustand der Behälter und Verschlüsse, die lesbare Kennzeichnung sowie die Möglichkeit, austretende Flüssigkeiten aufzufangen. Originalgebinde sind in der Regel die sicherste Lösung. Wenn umgefüllt wird, braucht auch der neue Behälter eine eindeutige Kennzeichnung; unbeschriftete Sprühflaschen oder Mischbecher sind keine sichere Lagerform.
Prüfen Sie die Zusammenlagerung. Stoffe, die miteinander gefährlich reagieren können, dürfen nicht so gelagert werden, dass bei Undichtigkeit, Brand oder Fehlbedienung zusätzliche Gefahren entstehen. Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblatts und die Lagerklassen nach TRGS 510 liefern Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Lagerortes.
Regeln Sie außerdem den Zugang. Beschäftigte müssen Produkte für ihre Arbeit erreichen können, unbefugte Personen sollen jedoch keinen freien Zugriff auf Gefahrstoffe haben. In Friseur und Kosmetikstudios gilt dies besonders für Lagerflächen, die von Kundinnen, Kunden oder Minderjährigen erreichbar sein könnten.
Verzeichnis und Betriebsanweisung vor dem Einsatz ergänzen
Nach Paragraf 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Es enthält mindestens die Bezeichnung des Gefahrstoffs, einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen und die Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Das Verzeichnis muss aktuell gehalten werden.
Tragen Sie das neue Produkt vor seinem Einsatz ein und verknüpfen Sie es eindeutig mit der passenden Sicherheitsdatenblattfassung. Ein Gefahrstoffverzeichnis richtig führen und die Pflicht verstehen hilft, die Einträge nicht mit einer bloßen Einkaufsliste zu verwechseln.
Schriftliche Betriebsanweisung erstellen oder anpassen
Paragraf 14 der Gefahrstoffverordnung verlangt eine schriftliche Betriebsanweisung, die für die Beschäftigten verständlich und zugänglich ist. Sie muss sich auf die konkrete Tätigkeit beziehen. Allgemeine Texte vom Hersteller reichen deshalb häufig nicht aus, wenn Ihr Betrieb anders dosiert, andere Arbeitsmittel nutzt oder besondere Räume und Notfallwege hat.
Die Betriebsanweisung soll über die auftretenden Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe sowie sachgerechte Entsorgung informieren. Aktualisieren Sie sie, wenn das neue Produkt eine bestehende Anweisung ersetzt oder wenn sich Einstufung, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen ändern. Hängen Sie das Dokument dort aus oder stellen Sie es dort bereit, wo Beschäftigte es vor und während der Tätigkeit erreichen können.
Beschäftigte vor der ersten Verwendung unterweisen
Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden, Paragraf 14 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung. Zeigen Sie die tatsächlichen Schritte: Gebinde öffnen, Produkt dosieren, Lüftung oder Absaugung einschalten, Handschuhe korrekt verwenden, Verschüttungen behandeln und Reste entsorgen. Lassen Sie Rückfragen zu, denn eine Unterschrift allein belegt kein Verständnis.
Die Unterweisung ist danach mindestens jährlich zu wiederholen. Zusätzlich ist sie erforderlich, wenn sich wesentliche Bedingungen ändern, etwa ein neues Produkt, eine neue Einstufung, ein anderer Arbeitsplatz oder geänderte Schutzmaßnahmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Nehmen Sie auch Auszubildende, Aushilfen und Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten in den Ablauf auf. Bei Sprachbarrieren muss die Unterweisung so erfolgen, dass die Inhalte verstanden werden. Bilder, praktische Demonstrationen und Rückfragen können dabei sinnvoll sein, ersetzen aber nicht die erforderlichen Inhalte der Betriebsanweisung.
Neues Produkt sicher einführen und Dokumentation aktuell halten
Die sichere Einführung folgt einer klaren Reihenfolge: Einsatz prüfen, Ersatz bewerten, Sicherheitsdatenblatt abgleichen, Gefährdungsbeurteilung durchführen, Lagerung organisieren, Verzeichnis und Betriebsanweisung ergänzen und Beschäftigte unterweisen. Wenn ein Lieferant später eine neue Sicherheitsdatenblattfassung sendet, beginnen Sie bei den betroffenen Punkten erneut und prüfen Sie insbesondere Einstufung, Schutzmaßnahmen und Unterweisung.
Wer diesen Ablauf früh in die Beschaffung einbindet, vermeidet hektische Nacharbeit kurz vor dem ersten Einsatz. Als Grundlage können Sie die Einschätzung des Autors dieses Leitfadens nutzen und die Unterlagen im Betrieb mit einer festen verantwortlichen Person pflegen. Für die weitere Planung ist auch eine klare Übersicht über Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung hilfreich.
Stoffwacht für aktuelles Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise unterstützt Sie dabei, jedes Produkt einmal zu erfassen. Daraus können Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis entstehen und bei Änderungen aktuell gehalten werden. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.


