Neue CLP Gefahrenklassen: Was Betriebe jetzt prüfen
Der Beitrag ordnet die neuen CLP Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren sowie PBT und vPvB Stoffe ein. Er zeigt, welche Übergangsfristen für Stoffe und Gemische gelten und was beim nächsten Sicherheitsdatenblatt zu tun ist.
Wer Reiniger, Kühlschmierstoffe, Farben, Härter oder kosmetische Produkte einkauft, erhält künftig häufiger Sicherheitsdatenblätter mit ergänzten Gefahrenangaben. Auslöser ist die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707. Sie ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die CLP-Verordnung, um neue Gefahrenklassen.
Für kleine Betriebe ist vor allem wichtig: Eine neue Einstufung ist kein Anlass für hektisches Austauschen aller Ordner. Sie ist aber ein klarer Prüfimpuls. Wer eingehende Sicherheitsdatenblätter strukturiert liest, das Gefahrstoffverzeichnis nachzieht und die Gefährdungsbeurteilung auf die tatsächliche Tätigkeit bezieht, erfüllt die Pflicht mit überschaubarem Aufwand.
Die Delegierte Verordnung EU 2023 707 erweitert die CLP Kriterien
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 ergänzt die CLP-Verordnung um Kriterien für weitere gefährliche Eigenschaften. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nationale Vorschriften zum Arbeitsschutz, etwa die Gefahrstoffverordnung, bleiben daneben maßgeblich.
Neu sind Gefahrenklassen für Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt. Endokrine Disruptoren können das Hormonsystem beeinflussen. Die CLP-Kriterien unterscheiden jeweils die Kategorien 1 und 2, je nachdem, wie belastbar die Erkenntnisse zur endokrinschädlichen Wirkung sind.
Daneben führt die Verordnung Gefahrenklassen für PBT, vPvB, PMT und vPvM ein. PBT steht für persistent, bioakkumulierbar und toxisch. vPvB bedeutet sehr persistent und sehr bioakkumulierbar. PMT beschreibt persistente, mobile und toxische Stoffe, vPvM sehr persistente und sehr mobile Stoffe. Diese Eigenschaften sind insbesondere für die langfristige Belastung von Umwelt und Trinkwasserressourcen relevant.
Neue Klasse heißt nicht automatisch neues Verbot
Die Ergänzung schafft zunächst harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kommunikation. Ob ein konkreter Stoff betroffen ist, ergibt sich nicht aus seinem Produktnamen und auch nicht aus seiner Branche. Entscheidend sind die Daten des Herstellers oder Importeurs und die daraus abgeleitete Einstufung im Sicherheitsdatenblatt sowie auf dem Etikett.
Für Werkstätten, Lackierbetriebe, Reinigungsfirmen sowie Friseur- und Kosmetikstudios empfiehlt sich deshalb eine einfache Regel: Bei jeder neuen Lieferung mit geändertem Sicherheitsdatenblatt prüfen Sie zuerst, ob sich Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gegenüber der bisherigen Fassung verändert hat. Eine Anleitung zum systematischen Vorgehen bietet der Beitrag Sicherheitsdatenblatt bei einem neuen Produkt richtig prüfen.
Die neuen Klassen gelten gestaffelt für Stoffe und Gemische
Für Stoffe gelten die neuen Einstufungskriterien grundsätzlich ab dem 1. Mai 2025. Für Gemische, also beispielsweise gebrauchsfertige Reiniger, Lacke, Kühlschmierstoffe oder Haarprodukte, gelten sie grundsätzlich ab dem 1. Mai 2026. Der Unterschied ist wichtig, weil die meisten Betriebe überwiegend Gemische einkaufen und verwenden.
Die Verordnung enthält Übergangsregelungen für Produkte, die bereits vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 1. November 2026 nicht nach den neuen Gefahrenklassen eingestuft werden. Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft diese Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2028.
Was die Übergangsfrist praktisch bedeutet
Eine Übergangsfrist bedeutet nicht, dass Lieferanten neue Erkenntnisse ignorieren dürften. Sie regelt, ab wann die zusätzliche Einstufung nach den neuen Klassen verpflichtend wird. Erhält ein Betrieb ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt früher, sollte er die darin genannten Informationen dennoch unmittelbar in seine Prüfung einbeziehen.
| Produktart | Grundsätzliche Anwendung der neuen Kriterien | Übergang für bereits in Verkehr gebrachte Produkte |
|---|---|---|
| Stoffe | 1. Mai 2025 | bis 1. November 2026 |
| Gemische | 1. Mai 2026 | bis 1. Mai 2028 |
Prüfen Sie daher nicht nur das Datum auf dem Sicherheitsdatenblatt, sondern auch die Versionsnummer. Bewahren Sie die alte Fassung nachvollziehbar auf, wenn sie die Grundlage einer bisherigen Gefährdungsbeurteilung war. Für die aktuelle Unterweisung und die laufende Arbeit muss jedoch die aktuelle, vom Lieferanten bereitgestellte Fassung verfügbar sein.
Etiketten folgen der Einstufung nach CLP
Die CLP-Verordnung verbindet Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Zuerst beurteilt der Lieferant die gefährlichen Eigenschaften. Daraus folgen die erforderlichen Kennzeichnungselemente und Anforderungen an die Verpackung. Das Etikett ist deshalb eine wichtige Sichtprüfung beim Wareneingang, ersetzt aber nie das Sicherheitsdatenblatt.
Je nach Einstufung können Gefahrenpiktogramme, ein Signalwort wie „Gefahr“ oder „Achtung“, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise erforderlich sein. Diese Angaben beziehen sich auf die Gesamtklassifizierung des Produkts. Bereits bekannte Gefahren, etwa Entzündbarkeit, Ätzwirkung oder Sensibilisierung, bleiben davon unberührt.
Bei den neuen Klassen genau auf die Angaben achten
Für die neuen Gefahrenklassen sind ergänzende EUH-Gefahrenhinweise vorgesehen. Sie führen nicht für sich allein automatisch zu einem neuen Gefahrenpiktogramm oder Signalwort. Deshalb ist ein äußerlich nahezu unverändertes Etikett kein sicherer Beleg dafür, dass sich im Sicherheitsdatenblatt nichts Wesentliches geändert hat.
Vergleichen Sie bei einer neuen Verpackung mindestens Produktname, Lieferant, Versionsstand des Sicherheitsdatenblatts und die Kennzeichnung. Fehlen Etikett oder Sicherheitsdatenblatt, oder widersprechen sich Angaben offensichtlich, verwenden Sie das Produkt nicht einfach weiter. Klären Sie die Unterlagen mit dem Lieferanten, bevor Beschäftigte damit arbeiten.
Das Sicherheitsdatenblatt bleibt die wichtigste Informationsquelle
Das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der REACH-Verordnung ist für die betriebliche Bewertung die ausführlichste Informationsquelle. Es muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. In Deutschland ist das regelmäßig Deutsch.
Bei einer aktualisierten Fassung müssen Sie nicht alle 16 Abschnitte gleich tief prüfen. Für die neuen CLP-Gefahrenklassen sind einige Abschnitte besonders aussagekräftig. Notieren Sie Änderungen nachvollziehbar, etwa in einer Prüfliste oder unmittelbar im Gefahrstoffverzeichnis.
Diese Abschnitte verdienen besondere Aufmerksamkeit
- Abschnitt 2, Mögliche Gefahren: Prüfen Sie die Einstufung, die Kennzeichnungselemente und ergänzende Gefahrenhinweise. Hier erkennen Sie am schnellsten, ob neue Gefahrenklassen genannt werden.
- Abschnitt 3, Zusammensetzung oder Angaben zu Bestandteilen: Bei Gemischen sehen Sie relevante gefährliche Inhaltsstoffe, ihre Identifikatoren und gegebenenfalls geänderte Einstufungen.
- Abschnitt 7, Handhabung und Lagerung: Vergleichen Sie Vorgaben zur sicheren Verwendung, zur Lagerung und zur Vermeidung von Freisetzungen mit Ihrer tatsächlichen Arbeitsweise.
- Abschnitt 8, Begrenzung und Überwachung der Exposition, persönliche Schutzausrüstungen: Prüfen Sie, ob sich Anforderungen an Absaugung, Handschuhe, Augen- oder Atemschutz geändert haben.
- Abschnitt 15, Rechtsvorschriften: Dieser Abschnitt kann Hinweise auf einschlägige Regelungen und weitere regulatorische Bewertungen enthalten. Er unterstützt die Prüfung, ersetzt aber keine Gefährdungsbeurteilung.
Für die betriebliche Dokumentation hilft es, das Sicherheitsdatenblatt mit Produkt, Einsatzbereich und Lagerort zu verknüpfen. Welche Unterlagen dabei regelmäßig zusammengehören, erläutert der Beitrag Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung erklärt.
Lieferanten müssen relevante neue Informationen weitergeben
Nach Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung muss der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, wenn neue Informationen über Gefährdungen oder Informationen vorliegen, die die Risikomanagementmaßnahmen beeinflussen können. Gleiches gilt bei einer Zulassung oder einer Beschränkung nach REACH.
Die aktualisierte Fassung ist mit Datumsangabe zu versehen und als „Überarbeitet“ zu kennzeichnen. Der Lieferant muss sie allen Abnehmern kostenlos zur Verfügung stellen, an die er den Stoff oder das Gemisch innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate geliefert hat. Das ist der Grund, weshalb neue PDFs häufig ohne neue Bestellung eintreffen.
Der Betrieb braucht einen festen Eingangskanal
Bestimmen Sie eine Person, die Lieferantenmails, Papierbeilagen und Downloadlinks für Sicherheitsdatenblätter entgegennimmt. Diese Person muss keine Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Sie braucht aber eine klare Aufgabe: Neue Version erkennen, mit der bisherigen Fassung vergleichen, Änderungen an die verantwortliche Person weitergeben und die aktuelle Fassung ablegen.
Fordern Sie fehlende oder unleserliche Datenblätter aktiv an. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein im Ordner abgelegtes Dokument noch aktuell ist. Besonders bei häufig nachgekauften Produkten kann sich die Einstufung ändern, obwohl Handelsname und Gebinde gleich bleiben.
Im Betrieb folgen Prüfung und gegebenenfalls Dokumentenänderung
Neue Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Nach Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Er hat die damit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Praktisch beginnen Sie mit dem konkreten Einsatz: Wird der Reiniger verdünnt oder versprüht? Wird Lack in einer Kabine verarbeitet? Kommt es beim Umfüllen zu Hautkontakt? Werden Reste in einen Ablauf gegeben oder getrennt gesammelt? Erst mit diesen Informationen lässt sich beurteilen, ob sich durch die neue Einstufung Maßnahmen ändern müssen.
Drei Dokumente gezielt nachziehen
- Gefahrstoffverzeichnis: Aktualisieren Sie mindestens Bezeichnung, Einstufung oder relevante Gefährlichkeitsmerkmale, Einsatzbereich, Sicherheitsdatenblatt und gegebenenfalls Hinweise auf besondere Schutzmaßnahmen. Das Verzeichnis muss nach Paragraf 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung geführt werden, soweit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen.
- Gefährdungsbeurteilung: Halten Sie fest, was sich im Sicherheitsdatenblatt geändert hat, ob die Exposition betroffen ist und ob vorhandene Maßnahmen weiterhin ausreichen.
- Betriebsanweisung: Nach Paragraf 14 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen. Ändern sich Gefahren oder Schutzmaßnahmen, muss die Anweisung verständlich angepasst und die Unterweisung daran ausgerichtet werden.
Ein vollständiges Verzeichnis ist nicht nur eine Verwaltungsfrage. Es zeigt auf einen Blick, welche Produkte im Betrieb vorkommen und wo eine Aktualisierung fehlen könnte. Hilfreiche Grundlagen finden Sie im Beitrag Wann ein Gefahrstoffverzeichnis im Betrieb Pflicht ist.
Nicht jede neue Klasse bedeutet sofort neue Schutzmaßnahmen
Die neuen CLP-Gefahrenklassen verdienen Aufmerksamkeit, sie ersetzen aber nicht die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Maßgeblich bleiben Art, Dauer und Höhe der Exposition sowie die Wirksamkeit der vorhandenen Schutzmaßnahmen. Ein dicht verschlossen gelagertes Gebinde ist anders zu bewerten als derselbe Stoff beim offenen Umfüllen, Sprühen oder Schleifen.
Prüfen Sie deshalb zuerst, ob die neue Information Auswirkungen auf Handhabung, Lüftung, persönliche Schutzausrüstung, Hygiene, Lagerung oder Entsorgung hat. Wenn das Sicherheitsdatenblatt keine geänderten Risikomanagementmaßnahmen nennt und Ihre Bewertung keine zusätzliche Exposition erkennen lässt, kann es bei einer dokumentierten Kenntnisnahme bleiben. Eine pauschale Verschärfung für jedes Produkt wäre fachlich ebenso falsch wie das Ignorieren einer neuen Einstufung.
Die praktische Erkenntnis lautet: Neue CLP-Gefahrenklassen machen einen verlässlichen Aktualisierungsprozess wichtiger. Sicherheitsdatenblatt prüfen, Auswirkungen bewerten, Verzeichnis und Betriebsanweisung bei Bedarf anpassen, Beschäftigte bei geänderten Regeln unterweisen. Mit Stoffwacht für automatisch aktuelle Gefahrstoffverzeichnisse, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise lässt sich jedes Produkt einmal erfassen und die Folgeunterlagen bleiben aktuell. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Fachlich verantwortet wird dieser Beitrag von unserem Autorenteam.


