Rechtslage Von 8 Minuten Lesezeit

Wann ein Gefahrstoffverzeichnis im Betrieb Pflicht ist

Der Beitrag erklärt, für welche Betriebe das Gefahrstoffverzeichnis vorgeschrieben ist und welche Angaben hineingehören. Er macht aus der Rechtsvorgabe eine klare Prüfliste für den Alltag.

Fachkraft vergleicht Lackproduktetiketten mit einer digitalen Gefahrstoffliste auf einem Tablet.
Ein Gefahrstoffverzeichnis verbindet die eingesetzten Produkte mit ihren Sicherheitsinformationen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Wer in einer Werkstatt, einem Studio oder bei Kundinnen und Kunden Reiniger, Farben, Kühlschmierstoffe oder Haarbehandlungsmittel einsetzt, sollte die Frage nach dem Gefahrstoffverzeichnis nicht aufschieben. Die Pflicht hängt nicht von der Betriebsgröße ab. Entscheidend ist, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben und ob die Ausnahme für eine geringe Gefährdung tatsächlich greift.

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist keine komplizierte Sammlung juristischer Begriffe. Es ist eine aktuelle Übersicht der Produkte und Stoffe, mit denen gearbeitet wird, samt den Informationen, die für sicheren Umgang und wirksame Schutzmaßnahmen nötig sind. Dieser Beitrag fasst die Rechtslage für kleine Betriebe zusammen. Fachliche Beiträge und Einordnungen des Stoffwacht-Autorenteams helfen dabei, die Dokumentation im Alltag richtig einzuordnen.

Die Gefahrstoffverordnung gilt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV, regelt nach ihrem Paragrafen 1 den Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Eine Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn ein Stoff hergestellt oder abgefüllt wird. Auch Lagern, Verwenden, Mischen, Reinigen, Transportieren im Betrieb, Entsorgen und Instandhalten können Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sein.

Gefahrstoffe sind insbesondere Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung eingestuft sind. Dazu zählen zum Beispiel entzündbare, ätzende, gesundheitsschädliche, giftige oder umweltgefährliche Produkte. Erfasst sein können außerdem Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften, etwa solche mit Arbeitsplatzgrenzwert oder Stoffe, die bei Arbeitsverfahren entstehen.

Typische Produkte im kleinen Betrieb

In Reinigungsfirmen betrifft das häufig Sanitärreiniger, Entkalker, Desinfektionsmittel, Lösemittel und Sprühprodukte. In Kfz- und Metallwerkstätten kommen Bremsenreiniger, Kraftstoffe, Klebstoffe, Kühlschmierstoffe, Schweißrauche und Produkte zur Oberflächenbehandlung hinzu. Ein Produkt ist nicht deshalb ungefährlich, weil es im Handel frei erhältlich ist oder in einer kleinen Verpackung geliefert wird.

Lackierbetriebe müssen insbesondere Lacke, Härter, Verdünnungen, Reiniger und Aerosole prüfen. In Friseur- und Kosmetikstudios können Blondiermittel, Entwickler, Haarfarben, Nagelprodukte, Desinfektionsmittel und bestimmte Reinigungsmittel relevant sein. Ob ein konkretes Produkt als Gefahrstoff zu behandeln ist, zeigen Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung.

Auch Produkte ohne Gefahrpiktogramm dürfen nicht vorschnell aussortiert werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle gefährlichen Eigenschaften und die tatsächliche Exposition bei der Tätigkeit zu betrachten. Besonders bei Sprühanwendungen, Erwärmung, Schleifarbeiten oder dem Umgang mit Konzentraten kann die Arbeitsweise die Gefährdung wesentlich verändern.

§ 6 Gefahrstoffverordnung verlangt ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe

Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Gemeint sind die Gefahrstoffe, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung als relevant ausweist. Das Verzeichnis muss nicht nur bei der ersten Erfassung erstellt werden, sondern auf dem aktuellen Stand bleiben.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, auch wenn Aufgaben an Führungskräfte, externe Fachleute oder eine Verwaltungsmitarbeiterin übertragen werden. In einem kleinen Betrieb ist daher sinnvoll festzulegen, wer neue Produkte vor dem Einsatz prüft, Sicherheitsdatenblätter ablegt und Änderungen in das Verzeichnis übernimmt.

Wann ein Produkt aufgenommen werden sollte

Praktisch gehört jedes Gefahrstoffprodukt in die Prüfung, bevor es beschafft oder erstmals eingesetzt wird. Ein Produktwechsel ist kein bloßer Einkaufsvorgang: Hersteller, Rezeptur, Einstufung, Verpackungsgröße oder Sicherheitsdatenblatt können sich ändern. Auch ein gleichnamiges Nachfolgeprodukt kann andere Gefahrenhinweise und Schutzmaßnahmen erfordern.

Ein brauchbarer Ablauf beginnt mit dem Wareneingang. Produktname und Hersteller werden mit dem Sicherheitsdatenblatt abgeglichen. Anschließend wird geprüft, in welchem Arbeitsbereich und für welche Tätigkeit das Produkt eingesetzt wird. Erst danach lässt sich die Gefährdung beurteilen und entscheiden, welche Angaben in Verzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung nötig sind.

Alte, nicht mehr verwendete Produkte sollten nicht als aktuelle Gefahrstoffe fortgeschrieben werden. Sie bleiben jedoch ein Thema, solange sie noch im Lager stehen, als Restbestand vorhanden sind oder entsorgt werden müssen. Das Verzeichnis soll die tatsächliche betriebliche Situation abbilden, nicht nur eine frühere Bestellhistorie.

Name, Kennzeichnung und Mengenbereich gehören mindestens hinein

Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV nennt den Mindestinhalt des Gefahrstoffverzeichnisses. Aufzunehmen sind die Bezeichnung des Gefahrstoffs, seine Einstufung oder Angaben zu seinen gefährlichen Eigenschaften, die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche sowie die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Die Bezeichnung sollte so konkret sein, dass das Produkt eindeutig wiedergefunden wird. Die Handelsbezeichnung aus dem Sicherheitsdatenblatt ist meist geeignet. Bei ähnlichen Produkten verhindert zusätzlich die Angabe von Hersteller, Artikelnummer oder interner Produktnummer Verwechslungen, auch wenn diese Angaben über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehen.

Die Mindestangaben als Prüfliste

  • Bezeichnung: eindeutiger Produkt- oder Stoffname, möglichst entsprechend Sicherheitsdatenblatt und Gebinde.
  • Einstufung oder gefährliche Eigenschaften: etwa die CLP-Einstufung, Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien oder nachvollziehbare Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften.
  • Mengenbereich: keine zwingende exakte Bestandszahl, sondern ein sinnvoller Bereich der im Betrieb verwendeten Menge.
  • Arbeitsbereich: der Ort oder Bereich, in dem die Tätigkeit stattfindet, etwa Lackierkabine, Werkbank, Fahrzeughalle, Lager, Salon oder Kundenobjekt.

Der Mengenbereich soll die Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Es macht einen Unterschied, ob ein Produkt gelegentlich in einer kleinen Gebindegröße genutzt oder regelmäßig in größeren Mengen verarbeitet wird. Die Angabe muss deshalb zur betrieblichen Praxis passen und bei wesentlichen Änderungen überprüft werden.

Die Einstufung sollte nicht aus einer alten Erinnerung übernommen werden. Maßgeblich sind die aktuellen Angaben des Lieferanten beziehungsweise Herstellers und die Ergebnisse der eigenen Gefährdungsbeurteilung. Wie sich Änderungen der Kennzeichnung organisatorisch prüfen lassen, erläutert der Beitrag Neue CLP Gefahrenklassen im Betrieb prüfen und umsetzen.

Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Verzeichnis zugeordnet werden können

Das Gefahrstoffverzeichnis muss nach Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV einen Hinweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter enthalten. Das bedeutet nicht zwingend, dass das gesamte Sicherheitsdatenblatt in die Liste kopiert werden muss. Es muss aber eindeutig erkennbar und praktisch möglich sein, welches aktuelle Sicherheitsdatenblatt zu welchem Eintrag gehört.

Ein Verweis kann über Produktname, Hersteller, Versionsdatum, Ausgabedatum oder eine interne Dokumentennummer erfolgen. Entscheidend ist die eindeutige Zuordnung. Ein unsortierter Ordner mit alten PDF-Dateien erfüllt diesen Zweck nur dann, wenn Beschäftigte und Verantwortliche zuverlässig das passende, aktuelle Dokument finden können.

Sicherheitsdatenblätter vom Lieferanten

Artikel 31 der REACH-Verordnung verpflichtet Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen, ein Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen. Das betrifft insbesondere gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinn der CLP-Verordnung. Auch für bestimmte Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften oder mit weiteren in REACH genannten Eigenschaften können Informationspflichten bestehen.

Das Sicherheitsdatenblatt enthält wichtige Angaben für die Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel zu Gefahren, Schutzmaßnahmen, Lagerung, persönlicher Schutzausrüstung, Erste Hilfe, Entsorgung und Transport. Es ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht, ist aber eine ihrer zentralen Informationsquellen.

Beim Kauf eines neuen Produkts sollte daher nicht nur geprüft werden, ob ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist. Wichtig sind auch Produktidentität, Sprache, Aktualität und die Übereinstimmung mit dem Gebinde. Eine konkrete Schrittfolge bietet der Beitrag Sicherheitsdatenblatt bei einem neuen Produkt richtig prüfen.

Geringe Gefährdung kann eine Ausnahme begründen

Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV enthält eine Ausnahme: Auf ein Gefahrstoffverzeichnis kann verzichtet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 ergibt, dass wegen der mit der Tätigkeit verbundenen nur geringen Gefährdung die nach Paragraf 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. Die Ausnahme ist also keine allgemeine Erleichterung für kleine Mengen oder kleine Betriebe.

Ob eine geringe Gefährdung vorliegt, hängt von Stoffeigenschaften, Menge, Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit, Arbeitsverfahren, Lüftung, möglicher Aufnahme über Atemwege und Haut sowie den bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen ab. Sprühen, Verspritzen, Erhitzen oder Arbeiten in engen Bereichen können gegen eine geringe Gefährdung sprechen.

Wer die Ausnahme nutzen möchte, muss sie durch eine nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung tragen können. Fehlt diese Beurteilung oder werden gefährliche Produkte regelmäßig eingesetzt, ist ein Verzeichnis regelmäßig der sichere und naheliegende Weg. Im Zweifel können betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Beratung sowie die zuständige Arbeitsschutzbehörde bei der Einordnung helfen.

Das Verzeichnis ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht

Das Gefahrstoffverzeichnis beantwortet vor allem die Frage: Welche Gefahrstoffe werden wo und in welchem Mengenbereich verwendet? Die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 GefStoffV beantwortet weitergehend: Welche Gefährdungen entstehen bei einer konkreten Tätigkeit, wie hoch ist die Exposition und welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?

Für einen Bremsenreiniger kann das Verzeichnis daher einen Eintrag enthalten. Die Gefährdungsbeurteilung muss zusätzlich die tatsächliche Anwendung betrachten, etwa Reinigung am Arbeitsplatz, Lüftung, mögliche Zündquellen, Hautkontakt, persönliche Schutzausrüstung und Unterweisung. Für denselben Stoff können in verschiedenen Arbeitsbereichen unterschiedliche Maßnahmen nötig sein.

Dokumente mit verschiedenen Aufgaben

DokumentHauptaufgabe
GefahrstoffverzeichnisÜbersicht über verwendete Gefahrstoffe, Eigenschaften, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche und Sicherheitsdatenblattzuordnung.
GefährdungsbeurteilungBewertung der Gefährdung bei Tätigkeiten und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.
BetriebsanweisungVerständliche, arbeitsplatzbezogene Anweisung für Beschäftigte nach Paragraf 14 GefStoffV.
UnterweisungMündliche Information und Anleitung der Beschäftigten auf Grundlage der Betriebsanweisung.

Diese Unterlagen sollten inhaltlich zusammenpassen. Ändert sich die Einstufung eines Produkts, kann das nicht nur den Verzeichniseintrag betreffen. Möglicherweise müssen auch Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung angepasst werden. Die Zusammenhänge erklärt der Beitrag Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung verständlich erklärt.

Beschäftigte brauchen Zugang zu den Informationen

Nach Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV müssen das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. Zugänglich bedeutet praktisch auffindbar und nutzbar. Ein nur für die Geschäftsführung gespeicherter Ordner oder ein passwortgeschütztes Laufwerk ohne Zugang für das Team genügt diesem Zweck nicht.

Die Form ist nicht auf Papier festgelegt. Ein digital geführtes Verzeichnis kann geeignet sein, wenn der Zugriff während der Arbeit gewährleistet ist und die Dokumente aktuell, eindeutig und lesbar sind. Bei wechselnden Einsatzorten ist besonders zu klären, wie Beschäftigte vor Ort auf die nötigen Informationen zugreifen können.

Daneben verlangt Paragraf 14 GefStoffV eine mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung. Sie muss in einer für Beschäftigte verständlichen Form und Sprache erfolgen und vor Aufnahme der Beschäftigung sowie anschließend mindestens jährlich stattfinden. Neue Produkte, geänderte Arbeitsverfahren oder neue Gefährdungen können eine zusätzliche Unterweisung erforderlich machen.

Die Pflicht wird überschaubar, wenn der Betrieb einen festen Ablauf nutzt: Produkt erfassen, Sicherheitsdatenblatt prüfen, Gefährdung beurteilen, Verzeichnis aktualisieren, Betriebsanweisung anpassen und Beschäftigte unterweisen. Stoffwacht für Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis kann diesen Ablauf digital abbilden: Jedes Produkt einmal erfassen, dann entstehen Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisungsnachweis automatisch und bleiben aktuell.

Wenn Sie sehen möchten, wie sich dieser Ablauf für Ihren Betrieb einrichten lässt, können Sie über das Kontaktformular eine Vorführung oder frühen Zugang anfragen. Bringen Sie dafür am besten einige aktuelle Sicherheitsdatenblätter und eine Liste Ihrer Arbeitsbereiche mit. So lässt sich schnell klären, welche Produkte ins Verzeichnis gehören und welche Dokumente noch ergänzt werden müssen.